Sodann werde bestritten, dass es nicht aussergewöhnlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin als Opfer von häuslicher Gewalt mit etwas mehr Abstand zum Erlebten besser an diese Vorkommnisse erinnern könne. Ihre Glaubwürdigkeit könne in Frage gestellt werden, da sie an allen polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen widersprüchliche und neue Vorkommnisse geschildert habe. Sie hätte sich dieses Erlebnis zudem sehr wohl ausdenken können oder aus Erfahrungsberichten von anderen Bekannten entnehmen können. Die Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig und tendiere zu Übertreibungen mit ihren unglaubhaften Aussagen.