Betreffend Unterschiede zwischen den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen kläre die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die schriftlich zu Protokoll genommenen polizeilichen Einvernahmen ihr eine ausführliche Aussage nicht ermöglicht hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen Vorfälle geschildert, die sie nie zuvor erwähnt habe, weshalb nicht von "ausführlicheren Aussagen" die Rede sein könne. Sodann werde bestritten, dass es nicht aussergewöhnlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin als Opfer von häuslicher Gewalt mit etwas mehr Abstand zum Erlebten besser an diese Vorkommnisse erinnern könne.