Allein die Tatsache, dass sie strafrechtlich irrelevante Vorkommnisse schildere, lasse nicht darauf schliessen, dass diese der Wahrheit entsprächen. Die Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten auch nicht aufgrund der Übersetzung entstanden sein, zumal die Protokolle ihr bzw. ihrer Rechtsvertreterin am Ende der jeweiligen Einvernahme zur Durchsicht vorgelegt worden seien. Betreffend Unterschiede zwischen den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen kläre die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die schriftlich zu Protokoll genommenen polizeilichen Einvernahmen ihr eine ausführliche Aussage nicht ermöglicht hätten.