und widersprüchlich ausgesagt habe. Ob der Beschuldigte sie mit Wasser aus einer Flasche oder aus einem Glas überschüttet habe, sei ein bedeutsames und augenfälliges Detail, welches die Beschwerdeführerin nicht so leicht hätte vergessen können. Sie habe stets widersprüchliche Aussagen gemacht, die nicht unbedeutsam und zur Klärung der angeblich begangenen Straftaten wesentlich und notwendig seien. Allein die Tatsache, dass sie strafrechtlich irrelevante Vorkommnisse schildere, lasse nicht darauf schliessen, dass diese der Wahrheit entsprächen.