Abschliessend weist die Staatsanwaltschaft Baden darauf hin, dass sie sich des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Verpflichtung, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlung sowohl gewichtige Umstände vorlägen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprächen, als auch gewichtige Umstände dagegen, wie dies die Beschwerdeführerin ausführe, durchaus bewusst sei und dem auch nachlebe. Im vorliegenden Fall lägen wie in der Einstellungsverfügung detailliert ausgeführt worden sei aber derart zahlreiche Widersprüche in den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen vor, dass sich eben gerade kein Tatver-