2.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Baden betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung vollständig auf die in der Einstellungsverfügung dargelegten Erwägungen. Abschliessend weist die Staatsanwaltschaft Baden darauf hin, dass sie sich des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Verpflichtung, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlung sowohl gewichtige Umstände vorlägen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprächen, als auch gewichtige Umstände dagegen, wie dies die Beschwerdeführerin ausführe, durchaus bewusst sei und dem auch nachlebe.