sprachlichen Barrieren und die fehlende Integration im Tatzeitpunkt, welche ihr keine allzu differenzierte Ausdrucksweise erlaubten. Nicht beachtet werde auch, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin übersetzt worden seien, scheine es unverhältnismässig, wenn die Staatsanwaltschaft Baden die Aussagen der Beschwerdeführerin derart spitzfindig würdige. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Aussagen kulturell überhaupt nicht integriert gewesen. Es sei ihr deshalb schwergefallen, den Sachverhalt strukturiert zu erzählen.