Es müsse bereits ausreichen, wenn ein Opfer von häuslicher Gewalt dem Grundsatz nach schildern könne, wie häufig solche Vorfälle erfolgt seien und wie solche Vorfälle ungefähr abgelaufen seien. Diesem Grundsatz habe die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen Genüge getan, wenn sie schildere, wie oft die Vorfälle erfolgt seien und welche Handlungen vom Beschuldigten vollzogen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Baden habe selbst geringe sprachliche Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin herangezogen, um deren Widersprüche festzumachen.