Auch das (freie und ausführliche) Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise gerade auf erlebnisbasierte Schilderungen hin. Einem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, sei zudem nach der Rechtsprechung nicht zuzumuten, über einzelne Vorfälle Buch zu führen. Es müsse bereits ausreichen, wenn ein Opfer von häuslicher Gewalt dem Grundsatz nach schildern könne, wie häufig solche Vorfälle erfolgt seien und wie solche Vorfälle ungefähr abgelaufen seien.