Die Staatsanwaltschaft Baden habe sich darauf beschränkt, angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorzustreichen. Unerwähnt bleibe dabei, dass die Beschwerdeführerin diverse Ereignisse sehr detailliert, wiederholt übereinstimmend und teilweise um eigentlich nicht relevante Nebensächlichkeiten ergänzt, beschreibe, ihre Aussagen also diverse Realkennzeichen enthielten, die deutlich für eine erlebnisbasierte Schilderung sprächen. Auch das (freie und ausführliche) Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise gerade auf erlebnisbasierte Schilderungen hin.