Angesichts der Äusserungen von F. scheine es der Sache nicht gerecht, wenn die Staatsanwaltschaft Baden auch noch so geringe Unterschiede in den Aussagen hervorstreiche, den sich übereinstimmenden Äusserungen dagegen keinerlei Bedeutung zuzumessen scheine. Abschliessend hält die Beschwerdeführerin fest, dass es Aufgabe des Gerichts sei, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe sich darauf beschränkt, angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorzustreichen.