Nicht nachvollziehbar sei auch, dass aufgrund der mangelnden Konsistenz der Beschwerdeführerin, was die Häufigkeit der Sexualdelikte anbelange, darauf geschlossen werde, es sei überhaupt nicht zu strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffen gekommen. Einen Widerspruch darin zu sehen, es hätte (je nach Beginn der Handlungen) zu 5 bis 8 Vorfällen kommen können, die Beschwerdeführerin aber ca. 10 Vorfälle erwähne, sei übertrieben spitzfindig und gesucht. Es handle sich nicht um einen Widerspruch, der eine Anklageerhebung geradezu ausschliesse, sondern lediglich um eine geringe quantitative Abweichung. Was das wenig detaillierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der poli-