Dass die Staatsanwaltschaft Baden darin eine Widersprüchlichkeit erkenne, welche eine Anklageerhebung ausschliesse, sei angesichts der Tatsache, dass sie fünf Vorfälle von sexueller Gewalt detailliert habe schildern können, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass aufgrund der mangelnden Konsistenz der Beschwerdeführerin, was die Häufigkeit der Sexualdelikte anbelange, darauf geschlossen werde, es sei überhaupt nicht zu strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffen gekommen.