Sie habe die Taten des Beschuldigten wohl weniger als einzelne, deutlich voneinander abgrenzbare Delikte, sondern vielmehr als einen dauernden Zustand von häuslicher und sexueller Gewalt wahrgenommen. Dass die Staatsanwaltschaft Baden darin eine Widersprüchlichkeit erkenne, welche eine Anklageerhebung ausschliesse, sei angesichts der Tatsache, dass sie fünf Vorfälle von sexueller Gewalt detailliert habe schildern können, nicht nachvollziehbar.