Wie bereits unter dem Thema der häuslichen Gewalt erwähnt, scheine es der Beschwerdeführerin schwer zu fallen, angesichts der erlebten wiederholten häuslichen und sexuellen Gewalt, die einzelnen Delikte zeitlich einzuordnen und voneinander abzugrenzen. Sie habe die Taten des Beschuldigten wohl weniger als einzelne, deutlich voneinander abgrenzbare Delikte, sondern vielmehr als einen dauernden Zustand von häuslicher und sexueller Gewalt wahrgenommen.