Was die mangelnde Erwähnung einzelner Ereignisse in den polizeilichen Einvernahmen anbelange, so gelte es zu beachten, dass es sich bei den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 15. Dezember 2020, 22. Dezember 2020 und 20. Januar 2021 um Videobefragungen der Beschwerdeführerin gehandelt habe und nicht um die üblicherweise schriftlich zu Protokoll genommenen Aussagen. Sie sei damit wesentlich freier in ihrer -6-