2.1.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Körperverletzung, versuchten schweren Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfachen Drohung sowie mehrfachen Nötigung ein, dass die Staatsanwaltschaft Baden die Widersprüche der Beschwerdeführerin zu suchen scheine und selbst kleine Abweichungen als widersprüchliches Aussageverhalten aufführe. Ein davon unterschiedliches Verständnis der Aussagen werde in der Einstellungsverfügung gar nicht erst thematisiert.