Auch ihr nach der Trennung an den Tag gelegtes Verhalten, indem sie ihn von sich aus vom Frauenhaus aus kontaktiert habe, zeige auf, dass sie unter allen Umständen mit ihm habe zusammenbleiben wollen, obwohl er ihr unmissverständlich gesagt habe, insbesondere anlässlich der innerfamiliären Aussprache am 13. August 2020, dass er keine Zukunft mehr sehe mit ihr. Angesichts dieser Beweislage habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, und es könne bei einer Anklageerhebung realistischerweise nicht mit einem Schuldspruch gerechnet werden. Das Strafverfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.