Alleine gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne daher vernünftigerweise nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten gerechnet werden. In sich geschlossen betrachtet erschienen die Aussagen des Beschuldigten äusserst glaubhaft. Demnach habe es die Beschwerdeführerin regelrecht auf ihn abgesehen gehabt und die Initiative und das Aufrechthaltenwollen der Beziehung seien von ihr aus gekommen, als er ihr offenbart habe, dass er sich von ihr habe trennen wollen.