Hervorgehoben werden müsse die Aussage der Nachbarin F., welche ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin sie aufgefordert habe, den Bruder der Beschwerdeführerin anzulügen und ihm zu erzählen, dass sie die Beschwerdeführerin bewusstlos angetroffen habe. Aber auch weitere Aussagen der Beschwerdeführerin habe F., die als Nachbarin in einer neutralen Position sowohl zum Beschuldigten als auch zur Beschwerdeführerin stehe und an deren Aussagen nicht zu zweifeln sei, nicht bestätigen können. Alleine gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne daher vernünftigerweise nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten gerechnet werden.