der teilweise Sachverhalte erst mehrere Monate später detailliert und erstmalig geschildert habe. Insgesamt erweckten diese Widersprüche grosse Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin. Ihre Aussagen seien deshalb im Gesamten betrachtet äusserst unzuverlässig. Hervorgehoben werden müsse die Aussage der Nachbarin F., welche ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin sie aufgefordert habe, den Bruder der Beschwerdeführerin anzulügen und ihm zu erzählen, dass sie die Beschwerdeführerin bewusstlos angetroffen habe.