Hinzu kämen allerdings die Beobachtungen der Nachbarin F.. Es zeige sich mehrfach, dass sich die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Einvernahmen teilweise in eklatanter Weise widersprochen oder in pauschalen Vorwürfen zu Übertreibungen geneigt habe, was z.B. die Anzahl der Übergriffe des Beschuldigten anbelangt habe. Die Beschwerdeführerin verstricke sich in Widersprüche, welche sie nicht habe erklären können, ausser dass sie sich nicht mehr oder eben plötzlich doch erinnere oder einfach etwas verwechsle oder aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands vergessen habe.