Ein Einzelzeugnis könne zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen sei indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheine, oder durch Indizien besonders unterstützt werde. Es müssten Vorgänge beurteilt werden, die sich nur zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin abgespielt hätten. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Kernsachverhalte in der Wohnung anbelange, gebe es keine Zeugen oder andere Beweismittel. Eine mögliche Verurteilung des Beschuldigten hänge deshalb massgeblich von der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdeführerin ab. Hinzu kämen allerdings die Beobachtungen der Nachbarin F..