Grundsätzlich könne eine Anklage auf ein Einzelzeugnis gestützt werden. Dies werde dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stamme oder es durch Indizien besonders gestützt werde, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden könne. Stehe dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und fänden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so könne von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis könne zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden.