2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens aus, dass aufgrund des Beweisergebnisses die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Annahme eines deliktischen Vorgehens durch den Beschuldigten führten. Der Beschuldigte selber bestreite die Vorwürfe in allen Punkten. Er habe lediglich ausgesagt, dass er sich insbesondere mit Festhalten der Beschwerdeführerin an den Händen gegen ihre körperlichen Attacken zur Wehr gesetzt habe. Grundsätzlich könne eine Anklage auf ein Einzelzeugnis gestützt werden.