" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12.04.2022 im Strafverfahren STA3 ST.2020.6274 gegen den Beschuldigten B. in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim Strafgericht zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse, wobei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei."