2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 14. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 21. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: