Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.151 / va (ST.2020.6274) Art. 46 Entscheid vom 15. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. April 2022 gegenstand in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. liess am 3. September 2020 bei der Kantonspolizei Aargau in Baden gegen ihren Ehemann B. (fortan Beschuldigter) Strafanzeige wegen Ver- gewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, Dro- hung, einfacher Körperverletzung sowie wiederholter Tätlichkeiten einrei- chen. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, er habe sie während der Ehe bzw. vom 1. März 2020 bis 13. August 2020 mehrfach vergewaltigt, zum Oral- und Analsex gezwungen, mehrfach gewürgt und immer wieder tätlich angegriffen. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. September 2020 stellte A. Strafantrag und konstituierte sie sich als Zivil- und Strafklägerin. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 14. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 21. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 2. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12.04.2022 im Strafverfahren STA3 ST.2020.6274 gegen den Beschuldig- ten B. in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, Anklage beim Strafgericht zu erheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse, wobei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteient- schädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen sei." 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 10. Mai 2022 einverlangte Si- cherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 13. Mai 2022. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen setzte Rechtsanwalt Marcel Buttliger mit Verfügung vom 27. Mai 2022 für das vor- liegende Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger des Beschuldig- ten ein. 3.5. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 20. Juni 2022 im Rahmen eines Novums folgende Anträge: " 1. Es sei der Arztbericht von Dr. med. univ. E. vom 16.06.2022 zu den Akten zu nehmen. 2. Eventualiter sei ein Gutachten über die Verhaltensentwicklung der Be- schwerdeführerin für den Zeitraum ab ihrer ersten bis und mit ihrer letzten Einvernahme einzuholen." 3.6. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Baden nahm mit Eingabe vom 30. Juni 2022 Stel- lung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022. Auf eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten verzichtete sie. 3.8. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 5. Juli 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 27. Juni 2022. 3.9. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 8. August 2022 Stellung zur Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2022. 3.10. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 22. August 2022 Stellung zur Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2022. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO -4- mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens aus, dass aufgrund des Beweisergebnisses die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Annahme eines deliktischen Vorgehens durch den Beschuldigten führten. Der Beschuldigte selber bestreite die Vorwürfe in allen Punkten. Er habe lediglich ausgesagt, dass er sich insbesondere mit Festhalten der Beschwerdeführerin an den Händen gegen ihre körper- lichen Attacken zur Wehr gesetzt habe. Grundsätzlich könne eine Anklage auf ein Einzelzeugnis gestützt werden. Dies werde dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stamme oder es durch Indizien besonders gestützt werde, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden könne. Stehe dem bestreitenden Be- schuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interes- sierten Geschädigten gegenüber und fänden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so könne von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht gespro- chen werden. Ein Einzelzeugnis könne zwar als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen sei indessen, ob die Aussage in jeder Hin- sicht als zuverlässig und unbefangen erscheine, oder durch Indizien be- sonders unterstützt werde. Es müssten Vorgänge beurteilt werden, die sich nur zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin abgespielt hätten. Was die von der Beschwerdeführerin dargelegten Kernsachver- halte in der Wohnung anbelange, gebe es keine Zeugen oder andere Be- weismittel. Eine mögliche Verurteilung des Beschuldigten hänge deshalb massgeblich von der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdefüh- rerin ab. Hinzu kämen allerdings die Beobachtungen der Nachbarin F.. Es zeige sich mehrfach, dass sich die Beschwerdeführerin in den verschiede- nen Einvernahmen teilweise in eklatanter Weise widersprochen oder in pauschalen Vorwürfen zu Übertreibungen geneigt habe, was z.B. die An- zahl der Übergriffe des Beschuldigten anbelangt habe. Die Beschwerde- führerin verstricke sich in Widersprüche, welche sie nicht habe erklären können, ausser dass sie sich nicht mehr oder eben plötzlich doch erinnere oder einfach etwas verwechsle oder aufgrund ihres gesundheitlichen Zu- stands vergessen habe. Das erkläre aber dennoch nicht, warum sie teil- weise neue Versionen des Tatvorgehens des Beschuldigten geschildert o- -5- der teilweise Sachverhalte erst mehrere Monate später detailliert und erst- malig geschildert habe. Insgesamt erweckten diese Widersprüche grosse Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin. Ihre Aussagen seien deshalb im Gesamten betrachtet äusserst unzuverlässig. Hervorgehoben werden müsse die Aussage der Nachbarin F., welche ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin sie aufgefordert habe, den Bruder der Beschwerdeführerin anzulügen und ihm zu erzählen, dass sie die Beschwerdeführerin bewusstlos angetroffen habe. Aber auch weitere Aussagen der Beschwerdeführerin habe F., die als Nachbarin in einer neutralen Position sowohl zum Beschuldigten als auch zur Beschwer- deführerin stehe und an deren Aussagen nicht zu zweifeln sei, nicht bestä- tigen können. Alleine gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin könne daher vernünftigerweise nicht mit einer Verurteilung des Beschuldig- ten gerechnet werden. In sich geschlossen betrachtet erschienen die Aus- sagen des Beschuldigten äusserst glaubhaft. Demnach habe es die Be- schwerdeführerin regelrecht auf ihn abgesehen gehabt und die Initiative und das Aufrechthaltenwollen der Beziehung seien von ihr aus gekommen, als er ihr offenbart habe, dass er sich von ihr habe trennen wollen. Auch ihr nach der Trennung an den Tag gelegtes Verhalten, indem sie ihn von sich aus vom Frauenhaus aus kontaktiert habe, zeige auf, dass sie unter allen Umständen mit ihm habe zusammenbleiben wollen, obwohl er ihr unmiss- verständlich gesagt habe, insbesondere anlässlich der innerfamiliären Aus- sprache am 13. August 2020, dass er keine Zukunft mehr sehe mit ihr. An- gesichts dieser Beweislage habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, und es könne bei einer Anklageerhebung re- alistischerweise nicht mit einem Schuldspruch gerechnet werden. Das Strafverfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustel- len. 2.1.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfachen Körperverletzung, versuchten schweren Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfa- chen Drohung sowie mehrfachen Nötigung ein, dass die Staatsanwalt- schaft Baden die Widersprüche der Beschwerdeführerin zu suchen scheine und selbst kleine Abweichungen als widersprüchliches Aussageverhalten aufführe. Ein davon unterschiedliches Verständnis der Aussagen werde in der Einstellungsverfügung gar nicht erst thematisiert. Diverse Realkennzei- chen (auch zu Nebensächlichkeiten), welche auf eine erlebnisbasierte Schilderung schliessen liessen, lasse die Staatsanwaltschaft Baden unbe- achtet. Was die mangelnde Erwähnung einzelner Ereignisse in den polizei- lichen Einvernahmen anbelange, so gelte es zu beachten, dass es sich bei den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 15. Dezember 2020, 22. De- zember 2020 und 20. Januar 2021 um Videobefragungen der Beschwer- deführerin gehandelt habe und nicht um die üblicherweise schriftlich zu Protokoll genommenen Aussagen. Sie sei damit wesentlich freier in ihrer -6- Erzählung gewesen, was ihr ausführlichere Aussagen ermöglicht habe. Zu beachten sei auch, dass sie mehrfach ausgesagt habe, dass es ihr schwer- falle, sich genau zu erinnern, die Vorfälle auseinanderzuhalten und zeitlich einzuordnen. Es scheine durchaus nachvollziehbar und kaum ausserge- wöhnlich, dass sich ein Opfer von häuslicher Gewalt mit etwas mehr Ab- stand zum Erlebten auch besser an die Vorkommnisse erinnern könne. Zu schliessen, ihre Aussagen seien nicht erlebnisbasiert, scheine jedenfalls nicht haltbar. Auch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung und mehrfachen Vergewaltigung sei augenfällig, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden derart auf angebliche Widersprüche fokussiere, dass einem anderen Verständnis der Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Beachtung geschenkt werde. Wie bereits unter dem Thema der häuslichen Gewalt erwähnt, scheine es der Beschwerdeführerin schwer zu fallen, angesichts der erlebten wiederholten häuslichen und sexuellen Ge- walt, die einzelnen Delikte zeitlich einzuordnen und voneinander abzugren- zen. Sie habe die Taten des Beschuldigten wohl weniger als einzelne, deut- lich voneinander abgrenzbare Delikte, sondern vielmehr als einen dauern- den Zustand von häuslicher und sexueller Gewalt wahrgenommen. Dass die Staatsanwaltschaft Baden darin eine Widersprüchlichkeit erkenne, wel- che eine Anklageerhebung ausschliesse, sei angesichts der Tatsache, dass sie fünf Vorfälle von sexueller Gewalt detailliert habe schildern kön- nen, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass aufgrund der mangelnden Konsistenz der Beschwerdeführerin, was die Häufigkeit der Sexualdelikte anbelange, darauf geschlossen werde, es sei überhaupt nicht zu strafrechtlich relevanten sexuellen Übergriffen gekommen. Einen Widerspruch darin zu sehen, es hätte (je nach Beginn der Handlungen) zu 5 bis 8 Vorfällen kommen können, die Beschwerdeführerin aber ca. 10 Vor- fälle erwähne, sei übertrieben spitzfindig und gesucht. Es handle sich nicht um einen Widerspruch, der eine Anklageerhebung geradezu ausschliesse, sondern lediglich um eine geringe quantitative Abweichung. Was das wenig detaillierte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der poli- zeilichen Einvernahmen anbelange, so sei es widersprüchlich von der Staatsanwaltschaft Baden, wenn sie die Beschwerdeführerin extra noch- mals zu allen Details des Erlebten befrage, ihr danach aber zum Vorwurf mache, ein solches Aussageverhalten lasse nicht auf erlebnisbasierte Schilderungen schliessen. Auch in Bezug auf die Schilderungen der Be- schwerdeführerin zum Aufschreiben von Gottesnamen würden nur die Ab- weichungen in ihren Aussagen, nicht aber der Umstand thematisiert, wes- halb sie ein solches Ereignis von sich aus hätte erwähnen sollen, wenn sie es nicht erlebt hätte. Hinsichtlich ihrer Aussagen betreffend die Fesselun- gen ohne sexuelle Handlungen handle es sich weniger um einen Wider- spruch, als vielmehr um eine Präzisierung, wenn sie ausführe, dass ihr die Hände im Korridor und die Füsse im Schlafzimmer gefesselt worden seien. Selbst eine solche Präzisierung, wie sie im Laufe mehrerer Befragungen erfolgen könne, werde von der Staatsanwaltschaft Baden als Widerspruch -7- dargestellt. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem 13. Au- gust 2020 mit Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten zeige sich, in welch schwieriger Situation sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe. Zum ei- nen die erlebte Gewalt und die Angst vor dem Beschuldigten. Zum anderen habe sie ausgesagt, dass sie ihn geliebt habe und dass sie sich von ihm wegen der Gewalt getrennt habe und nicht, weil sie ihn nicht geliebt habe. Angst vor einer Person zu haben schliesse nicht aus, diese Person nicht trotzdem lieben zu können. In Bezug auf die Aussagen der Nachbarin F. fokussiere die Staatsanwaltschaft Baden erneut lediglich auf angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Nach- barin und finde diese darin, dass eine Person von blauen und roten, die andere dagegen nur von roten Flecken berichte. Völlig ausser Acht werde dabei gelassen, dass die Nachbarin ganz offensichtlich blaue und rote Fle- cken auf dem Körper der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Woher diese Flecken stammen könnten, scheine angesichts des Widerspruchs in Bezug auf die Farbe der Flecken nicht relevant. Unbeachtet sei auch ge- blieben, dass F. von deutlich hörbaren Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten berichtet habe. Laut Aus- sage von F. hätten diese sicherlich zwei Mal pro Woche gestritten, richtig brutal. Angesichts der Äusserungen von F. scheine es der Sache nicht ge- recht, wenn die Staatsanwaltschaft Baden auch noch so geringe Unter- schiede in den Aussagen hervorstreiche, den sich übereinstimmenden Äusserungen dagegen keinerlei Bedeutung zuzumessen scheine. Ab- schliessend hält die Beschwerdeführerin fest, dass es Aufgabe des Ge- richts sei, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu würdigen. Die Staatsan- waltschaft Baden habe sich darauf beschränkt, angebliche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorzustreichen. Unerwähnt bleibe dabei, dass die Beschwerdeführerin diverse Ereignisse sehr detail- liert, wiederholt übereinstimmend und teilweise um eigentlich nicht rele- vante Nebensächlichkeiten ergänzt, beschreibe, ihre Aussagen also di- verse Realkennzeichen enthielten, die deutlich für eine erlebnisbasierte Schilderung sprächen. Auch das (freie und ausführliche) Aussageverhalten der Beschwerdeführerin weise gerade auf erlebnisbasierte Schilderungen hin. Einem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt, welche über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, sei zudem nach der Rechtsprechung nicht zuzumuten, über einzelne Vorfälle Buch zu führen. Es müsse bereits aus- reichen, wenn ein Opfer von häuslicher Gewalt dem Grundsatz nach schil- dern könne, wie häufig solche Vorfälle erfolgt seien und wie solche Vorfälle ungefähr abgelaufen seien. Diesem Grundsatz habe die Beschwerdefüh- rerin in ihren Aussagen Genüge getan, wenn sie schildere, wie oft die Vor- fälle erfolgt seien und welche Handlungen vom Beschuldigten vollzogen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Baden habe selbst geringe sprachli- che Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin herangezo- gen, um deren Widersprüche festzumachen. Nicht beachtet würden dabei die unterdurchschnittliche Schulbildung der Beschwerdeführerin, die -8- sprachlichen Barrieren und die fehlende Integration im Tatzeitpunkt, wel- che ihr keine allzu differenzierte Ausdrucksweise erlaubten. Nicht beachtet werde auch, dass sich die Beschwerdeführerin in einer psychischen Aus- nahmesituation befunden habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin über- setzt worden seien, scheine es unverhältnismässig, wenn die Staatsanwalt- schaft Baden die Aussagen der Beschwerdeführerin derart spitzfindig wür- dige. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Aussagen kulturell überhaupt nicht integriert gewesen. Es sei ihr deshalb schwergefallen, den Sachverhalt strukturiert zu erzählen. Doch noch viel schwerer wäre ihr ge- fallen, einen solchen Sachverhalt zu erfinden. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden könne aufgrund der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, dass bei Anklageerhebung nicht mit einem Schuld- spruch zu rechnen sei. Die Beurteilung und Würdigung des Sachverhalts sei angesichts der Aktenlage und der Aussagen der Beteiligten dem Ge- richt zu überlassen. 2.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Baden betref- fend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung vollständig auf die in der Einstellungsverfügung dargelegten Erwägungen. Abschlies- send weist die Staatsanwaltschaft Baden darauf hin, dass sie sich des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Verpflichtung, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlung sowohl gewichtige Um- stände vorlägen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprä- chen, als auch gewichtige Umstände dagegen, wie dies die Beschwerde- führerin ausführe, durchaus bewusst sei und dem auch nachlebe. Im vor- liegenden Fall lägen wie in der Einstellungsverfügung detailliert ausgeführt worden sei aber derart zahlreiche Widersprüche in den von der Beschwer- deführerin gemachten Aussagen vor, dass sich eben gerade kein Tatver- dacht erhärte, der eine Anklage rechtfertigen würde. 2.1.4. Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit ihren zusätzlichen Anträgen betreffend Aktenbeizug des Arztberichtes von Dr. med. univ. E. bzw. eventualiter Einholung eines Gutachtens aus, dass sich aus psychiat- rischer Sicht und aufgrund der schweren depressiven Symptomatik sowie der verminderten psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin ihr Verhalten und ihre Gedächtnisstörung begründen liessen. Die Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft Baden, es sei realitätsfremd, wenn ein Opfer in einem späteren Zeitpunkt umfassender aussagen könne als im Zeitpunkt der ersten Einvernahme, griffen daher im vorliegenden Fall fehl. 2.1.5. Der Beschuldigte vertritt in der Beschwerdeantwort den Standpunkt, dass es der Tatsache entspreche, dass die Beschwerdeführerin gegensätzlich -9- und widersprüchlich ausgesagt habe. Ob der Beschuldigte sie mit Wasser aus einer Flasche oder aus einem Glas überschüttet habe, sei ein bedeut- sames und augenfälliges Detail, welches die Beschwerdeführerin nicht so leicht hätte vergessen können. Sie habe stets widersprüchliche Aussagen gemacht, die nicht unbedeutsam und zur Klärung der angeblich begange- nen Straftaten wesentlich und notwendig seien. Allein die Tatsache, dass sie strafrechtlich irrelevante Vorkommnisse schildere, lasse nicht darauf schliessen, dass diese der Wahrheit entsprächen. Die Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten auch nicht aufgrund der Übersetzung entstanden sein, zumal die Protokolle ihr bzw. ihrer Rechts- vertreterin am Ende der jeweiligen Einvernahme zur Durchsicht vorgelegt worden seien. Betreffend Unterschiede zwischen den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen kläre die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die schriftlich zu Protokoll genommenen polizeilichen Einver- nahmen ihr eine ausführliche Aussage nicht ermöglicht hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin an den staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men Vorfälle geschildert, die sie nie zuvor erwähnt habe, weshalb nicht von "ausführlicheren Aussagen" die Rede sein könne. Sodann werde bestritten, dass es nicht aussergewöhnlich sei, dass sich die Beschwerdeführerin als Opfer von häuslicher Gewalt mit etwas mehr Abstand zum Erlebten besser an diese Vorkommnisse erinnern könne. Ihre Glaubwürdigkeit könne in Frage gestellt werden, da sie an allen polizeilichen sowie staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen widersprüchliche und neue Vorkommnisse ge- schildert habe. Sie hätte sich dieses Erlebnis zudem sehr wohl ausdenken können oder aus Erfahrungsberichten von anderen Bekannten entnehmen können. Die Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig und tendiere zu Über- treibungen mit ihren unglaubhaften Aussagen. Was die weiteren Unstim- migkeiten anbelange, so sei nicht einzusehen, weshalb sich die angebli- chen Gedächtnisverluste ausschliesslich auf die Widersprüche ihrer Aus- sage beziehen würden, während das eigentliche Kerngeschehen angeblich realitätsgerecht wiedergegeben worden sei. Betreffend Zeitfenster der an- geblichen Körperverletzungen sei zu bezweifeln, dass man sich bezüglich des Datums des ersten Vorfalles um fünf Monate verrechnet habe, d.h. ob es März oder August 2020 gewesen sei. Betreffend angebliche Vergewal- tigungen hätte man nicht vergessen können, ob man während des Rama- dans vergewaltigt worden sei oder nicht, da dies ein einprägendes und un- vergessliches Ereignis sei. Weiter sei festzustellen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung weder leere Alkoholflaschen noch Betäubungsmittel gefunden worden seien. Zudem sei ein Speichel- und Alkoholtest durchge- führt worden, welcher den angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten auch nicht bestätigt habe. Auch betreffend den angeblichen Drogenkonsum des Beschuldigten seien ihre Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft. Hinsichtlich der Plastikfesseln liessen Unstimmigkeiten an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln. Die Tatsache, ob ihre Hände vorne oder hinten und mit oder ohne Kabelbindern gebunden gewesen seien, sei nicht irrelevant und nebensächlich, sondern helfe den - 10 - angeblichen Tathergang nachvollziehen und rekonstruieren zu können. Arztbelege, die die Behauptung, sie sei am 3. August 2020 im Spital gewe- sen und hätte eine Infusion erhalten, bestätigten, seien zu keinem Zeitpunkt eingereicht worden. Soweit die Nachbarin hätte lügen und dem Bruder der Beschwerdeführerin sagen sollen, Letztere sei ohnmächtig am Boden ge- legen, habe die Beschwerdeführerin vermutungsweise die eigene Familie dazu bringen wollen, dem Beschuldigten zu misstrauen und diesen zu has- sen. So gelinge ihr die Trennung von ihm am einfachsten und mit geringem Widerstand ihrer Familie. Eine Trennung werde in albanischen Kulturkrei- sen nach wie vor nicht toleriert, ausser sie erfolge aufgrund physischer Ge- walt. Dies habe die Beschwerdeführerin vermutlich herbeiführen wollen. Bezüglich Vergewaltigung lägen sodann widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts vor. Die Beschwerdeführe- rin sei an der Verurteilung des Beschuldigten aus mehreren Motivationen unmittelbar interessiert. Erstens sei sie von Anfang an nicht an einer Ehe mit dem Beschuldigten, sondern lediglich an einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz interessiert gewesen. Zweitens hätte sie ohne erhebliche Anschul- digungen gegenüber dem Beschuldigten und dessen Verurteilung keinen plausiblen Grund, ihn zu verlassen, da die Ehe eine arrangierte Ehe gewe- sen sei und die Familie eine Trennung nicht geduldet hätte. Die Beschwer- deführerin führe blosse Behauptungen auf, belege diese jedoch in keiner Art und Weise. Weder habe die Nachbarin die Behauptung bestätigt, noch habe die Beschwerdeführerin ärztliche Belege oder sonstige Beweismittel wie Videoaufnahmen eingereicht, die ihre Behauptungen beweisen wür- den. Vorliegend seien sodann nicht nur kurze Sachverhaltsabschnitte bzw. Aussagen des Opfers und jene des Täters umstritten, sondern eigene Aus- sagen des Opfers seien chronologisch unstimmig, inkonsistent, kontrovers und unglaubhaft. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden durch kei- nerlei Indizien unterstützt und erschienen nicht als zuverlässig. Vielmehr bestätigte die Nachbarin, dass die Beschwerdeführerin sie beauftragt habe, zu ihren Gunsten zu lügen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen könne vorliegend weiterhin auf die Nullhypothese gestützt wer- den und es gelte für den Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung, weshalb die Beschwerdeführerin Beweise hätte erbringen sollen, die einen Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten rechtfertigten. Daran sei die Beschwerdeführerin gescheitert. 2.1.6. Mit Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass eine de- taillierte Beschreibung der einzelnen Ereignisse vom Bundesgericht von ei- nem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt nicht vorausgesetzt werde. Es werde als Widerspruch aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfälle vom 11. Februar 2020 und 20. April 2020 zweimal von einer Flasche spreche und auf Nachfrage hin von einem Glas. Darauf, ob es sich nun um eine Flasche oder um ein Glas oder ob es sich allenfalls um eine Glasflasche gehandelt habe, werde nicht eingegangen. Ebenso - 11 - wenig werde gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Vor- fällen mit Wasser gesprochen habe und es dabei schwierig sein dürfte, konkret zuzuordnen, bei welchem Vorfall der Beschuldigte eine Flasche und bei welchem er ein Glas verwendet habe. Die Staatsanwaltschaft Ba- den lege jede noch so kleine Abweichung in den Äusserungen auf die Gold- waage und schliesse darauf auf widersprüchliches Aussageverhalten. Eine differenzierte Auseinandersetzung der Aussagen der Beschwerdeführerin und die Prüfung auf diverse Realkennzeichen in ihren Aussagen finde nicht statt. Betreffend Videoaufnahme stelle sich die Frage, weshalb die Staats- anwaltschaft Baden die Befragung der Beschwerdeführerin nicht protokol- liert, sondern aufgezeichnet habe, wenn die Befragung per Video keine Auswirkungen auf das Aussageverhalten einer Partei hätte. Es erscheine widersprüchlich, wenn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme die Befragung per Video erfolge, was augenscheinlich ausführli- chere Aussagen der Beschwerdeführerin ermöglicht habe, ihr dann aber vorgeworfen werde, sie hätte sich anlässlich dieser Einvernahme auf ein- mal ausführlich geäussert. Dass sich die Beschwerdeführerin in einer spä- teren Einvernahme besser an das Erlebte habe erinnern können als bei früheren polizeilichen Befragungen lasse sich gemäss Dr. med. univ. E. im konkreten Fall psychiatrisch erklären. Betreffend Zeitfenster der angebli- chen Körperverletzungen sei von der Polizei nach verschiedenen Ereignis- sen gefragt worden. Daraus einen Widerspruch in den Datumsangaben der Beschwerdeführerin zu konstruieren sei schlicht falsch. Der Beschuldigte habe erwähnt, dass es zu bezweifeln sei, dass man sich bezüglich des Da- tums des ersten Vorfalls um fünf Monate verrechnen könne. Wie der Be- schuldigte auf August 2020 bezüglich des ersten Vorfalls komme, begründe er mit keinem Wort und sei damit nicht nachvollziehbar. Sofern er sich da- bei auf Frage 44 beziehe, so beziehe sich diese Frage auf den ersten Ge- schlechtsverkehr gegen den Willen der Beschwerdeführerin. Der Beschul- digte vermische in seiner Beschwerdeantwort wild die Aussagen der Be- schwerdeführerin zu völlig unterschiedlichen Vorkommnissen und wolle da- raus Widersprüche ableiten, was nicht angehen könne. Dass die Be- schwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Sep- tember 2020 von einer Vergewaltigung während der Fastenzeit berichtet habe, anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. De- zember 2020 nicht erneut die bereits erwähnte Vergewaltigung geschildert, sondern von einem Vorfall berichtet habe, an dem sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, sei nicht per se ein Widerspruch. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewalt durch den Beschuldigten scheine es vielmehr sogar wahrscheinlich, dass es zu mehr als nur einem Vorfall während des Ramadans gekommen sein dürfte. Betreffend Beweis- mittel übersehe der Beschuldigte, dass die Staatsanwaltschaft Baden selbst von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel, wie das Foto von der Bissverletzung nicht angemessen würdige, sondern daraus in schwer nachvollziehbarer Begründung eine angebliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin konstruiere. Sodann resümiere der Beschuldigte - 12 - die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht vollständig, so dass er die von ihm angestrebten angeblichen Widersprüche in ihren Aussagen festma- chen könne. Schliesslich seien die Ausführungen des Beschuldigten zu den angeblichen Motiven der Beschwerdeführerin an seiner Verurteilung unbe- legte Behauptungen. 2.1.7. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme zum von der Beschwerde- führerin eingereichten Arztbericht von Dr. med. univ. E. aus, dass dieser ein Parteigutachten und damit nicht zu den Akten zu nehmen sei. Dem Arztbericht sei nichts über den psychischen Zustand der Beschwerdefüh- rerin für den Zeitraum zwischen dem 8. September 2020 und 20. Ja- nuar 2021, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Aussagen gemacht habe, zu entnehmen. Ein nachträgliches Gutachten könne sodann nicht ohne Zweifel die damalige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beweisen. Der von der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt sei oh- nehin haltlos und nicht mit glaubwürdigen Beweismitteln belegt, so dass ein Gutachten dies nicht ändere. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien sodann klar und deuteten nicht auf einen labilen psychischen Zustand hin. Dem Beschuldigten seien keine Einschränkungen der Wahrnehmungs- und/oder Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin bekannt. Die Wider- sprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Ge- richt in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen. Die Notwendigkeit eines Gutach- tens sei nicht ersichtlich und würde nur das Verfahren unverhältnismässig in die Länge ziehen. Es sei dem Beschuldigten nicht zumutbar, ein weiteres knappes Jahr auf seinen Freispruch zu warten. Es werde beantragt, dass die Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenvorschuss für das Gutachten leiste. In seiner Stellungnahme zur Replik der Beschwerdefüh- rerin führt der Beschuldigte aus, dass sie keine Begründung aufführe, wes- halb sie nicht übereinstimmende Aussagen bezüglich der Gewalt vor und nach der Heirat mache. Betreffend Vorfall vom 3. August 2020 könne die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht korrekt wiedergeben, da sie den Beschuldigten an diesem Tag geschlagen, gekratzt, mit einem Messer an- gegriffen und mit Tellern und Gegenständen beworfen habe. Aus der WhatsApp-Korrespondenz gehe sodann hervor, dass sie ihn bitte, die Tel- ler wegzuräumen und sich sogar bei ihm für ihr Verhalten entschuldige. Betreffend angebliche Vergewaltigung wären diese Vorfälle prägend gewe- sen und hätte sie diese nicht so leicht vergessen können, wäre es während des Ramadans, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, zu mehreren Vorfällen gekommen. Widersprüchliche Antworten seien nicht gleichzuset- zen mit der Antwort "ich weiss es nicht, ich erinnere mich nicht ganz genau". - 13 - 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es recht- fertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). - 14 - Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4. Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt an- wendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nö- tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychi- schen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung be- gangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse be- straft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, - 15 - wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 Abs. 1 StGB). 5. 5.1. 5.1.1. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe von häuslicher Gewalt, d.h. Tätlichkeiten, Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Drohung, Nötigung (Einstellungsverfügung, E. I.1) sowie von Sexualdelikten (Einstel- lungsverfügung, E. I.2.) beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführe- rin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 8. September 2020 und vom 24. September 2020 (beide Ordner 2, Register 1). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Baden am 15. Dezem- ber 2020 (Ordner 2, Register 2), 22. Dezember 2020 (Ordner 2, Register 3) sowie 20. Januar 2021 (Ordner 2, Register 4) per Video einvernommen. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe in allen Punkten bestritten. Er will sich mit Festhalten der Beschwerdeführerin gegen ihre körperlichen Attacken gewehrt haben. Somit liegt eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Nach dem oben Gesagten kommt es für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Anklage rechtfertigen, daher entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen, insbesondere jene der Beschwerdeführerin, an. 5.1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden führte, nachdem sie über 53 Seiten betref- fend Sachverhalt zu den einzelnen Vorfällen Aussagen wiedergab und Be- merkungen anbrachte, zusammenfassend aus, dass in den von der Be- schwerdeführerin gemachten Aussagen derart zahlreiche Widersprüche vorlägen, dass sich kein Tatverdacht erhärte, der eine Anklage rechtferti- gen würde. 5.1.3. 5.1.3.1. Mit der Staatsanwaltschaft Baden und dem Beschuldigten ist festzustellen, dass aus den insgesamt fünf (Video-)Einvernahmeprotokollen tatsächlich zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor- gehen. Allerdings werden der Beschwerdeführerin grösstenteils auch Abweichun- gen in Details als widersprüchliches Aussageverhalten angelastet, wobei - 16 - eine exakte Detailtreue nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt nicht erwartet werden darf. Da die Übergriffe über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr hinweg erfolgt sein sollen (vgl. dazu Polizeirapport vom 28. Februar 2021, S. 1 [Ordner 1, Register 8], bzw. die Aussagen der Beschwerdeführerin an- lässlich ihrer Einvernahme vom 15. Dezember 2020 betreffend erstmaligen Vorfall am 11. Februar 2020 [Ordner 2, Register 2]), ist beispielsweise nicht zu erwarten, dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Über- griffe und an deren Anzahl erinnert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Was den Vorwurf des Beschul- digten anbelangt, es sei zu bezweifeln, dass man sich bezüglich des Da- tums des ersten Vorfalls um fünf Monate verrechnen könne (Beschwerde- antwort S. 10), so ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte auf August 2020 bezüglich des ersten Vorfalls kommt und er sich wohl auf den ersten Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Beschwerdeführerin bezogen hat (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020, S. 8 f., Fragen 40 und 44 [Ordner 2, Register 1]). Ein Widerspruch ist dies- bezüglich deshalb nicht ersichtlich. Anderseits würdigte die Staatsanwalt- schaft Baden nicht, dass die Beschwerdeführerin über alle Einvernahmen hinweg übereinstimmend aussagte, dass sie mehrfache häusliche Gewalt durch den Beschuldigten erlebt habe. Er habe sie geschlagen, getreten und gewürgt. Dafür liegen in den Akten auch diverse Hinweise vor, auf welche die Staatsanwaltschaft Baden nicht oder zu wenig eingeht: Die Nachbarin F. sagte aus, dass die Beschwerdeführerin und der Beschul- digte sicher zweimal pro Woche gestritten hätten und zwar so richtig brutal. Dies habe ca. 2 Monate nach ihrem Einzug beim Beschuldigten angefan- gen. Die Beschwerdeführerin habe immer so geschrien. Die Beschwerde- führerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte aggressiv und psychisch sei und sie schlage. Sie habe einmal einen Streit gehört, bei welchem die Beschwerdeführerin am Ausrasten gewesen sei und geschrien habe "loh mi in Rueh". Sie habe bei der Beschwerdeführerin Flecken an den Armen und am Hals gesehen. Sie habe einmal draussen Haschischgestank gero- chen und vermutet, dies sei vom Beschuldigten (Einvernahmeprotokoll von F. vom 30. November 2020, S. 4 ff. [Ordner 2, Register 6]). Auch wenn die Beschwerdeführerin die Nachbarin offensichtlich zu einer Falschaussage anstiften wollte und die Nachbarin angab, Ziel der Beschwerdeführerin sei das Bleiberecht in der Schweiz gewesen und die Beschwerdeführerin habe immer wieder gelogen und sie habe sich gefragt, ob sie sich die roten, fri- schen Flecken am Hals selbst zugefügt habe (Einvernahmeprotokoll von F. vom 30. November 2020, S. 7 ff. [Ordner 2, Register 6]), liegen eben – ins- besondere mit den festgestellten Flecken (an den Armen) – auch Hinweise für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vor. - 17 - Des Weiteren sind Fotos mit einem Bissabdruck an der Hand, blauen Fle- cken und Kratzern aktenkundig (Ordner 1, Register 13 bzw. Ordner 2, Re- gister 3). Betreffend das Beissen sagte der Beschuldigte aus, er habe die Beschwerdeführerin einmal während des Geschlechtsverkehrs fein in den Arm gebissen bzw. später will er sie in die Hand gebissen haben (Festnah- meeröffnungsprotokoll des Beschuldigten vom 3. November 2020, S. 10, Frage 45 f. und 168 bzw. 197 ff. [Ordner 1, Register 2]). Dem Austrittsbe- richt des Kantonsspitals Aarau (KSA) vom 19. August 2020 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 6. August 2020 hospitalisiert war und nachweislich (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 16) eine intravenöse Antibiotikatherapie erhalten hat. Hauptdiagnosen waren nebst dem beginnenden Weichteilinfekt auch multiple Hämatome an Ober- armen beidseits und Kratzspuren am Gesicht und Thorax unklarer Genese, anamnestisch selbstverschuldet (Austrittsbericht KSA vom 19. Au- gust 2020 S. 1 und 2 [Ordner 1, Register 13]). Auf dem Notfall hat allerdings nicht die Beschwerdeführerin – mit ihr war die Kommunikation deutlich er- schwert und sie meinte fälschlicherweise, ihr müsste die Hand amputiert werden –, sondern der Beschuldigte das Anamnesegespräch geführt (vgl. Einträge der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 4. Au- gust 2020, 04.45 Uhr und 12.30 Uhr [Ordner 1, Register 13]). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nur seine Darstellung schilderte und fälschlicherweise angab, die Beschwerdeführerin habe sich die Verlet- zungen selbst zugefügt. Mit dem Austrittsbericht des KSA vom 26. Au- gust 2020 betreffend den Unfall vom 13. August 2020 bzw. das Eintrittsda- tum vom 25. August 2020 liegt ein weiterer Hinweis für die Sachverhalts- darstellung der Beschwerdeführerin vor. Sie gab anlässlich ihrer Videoein- vernahme vom 22. Dezember 2020 an, dass der Beschuldigte sie am 13. August 2020 im Zusammenhang mit der Suche nach dem Wohnungs- schlüssel an den Haaren gepackt, "zur Wand gebracht", gewürgt, an den Ohren gezogen und am Arm gepackt habe (S. 32, Frage 241 [Ordner 2, Register 3]). Die Hauptdiagnosen gemäss Austrittsbericht des KSA waren damit übereinstimmend Kontusionen am Mittelgesicht, an den Ohren beid- seits, am Hals und an den Oberarmen beidseits sowie ein stumpfes Abdo- minaltrauma (Austrittsbericht KSA vom 26. August 2020 [Ordner 1, Regis- ter 13]). Auch der Bruder der Beschwerdeführerin, H., gab an, dass er die blauen Arme seiner Schwester und Kratzer bei ihr gesehen habe. Er habe auch Fotos gesehen und ein Video. Die Beschwerdeführerin habe ihm von der Gewalt durch den Beschuldigten erzählt und dass dieser etwas nehme, das stinke. Er denke, dass der Beschuldigte nicht bereit gewesen sei, zu heira- ten. Sie hätten für die Beschwerdeführerin eine Stelle gesucht und einen Lebenslauf geschrieben. Er gab sodann an, dass die Beschwerdeführerin nie etwas selber entscheide. Wenn jemand etwas gegen sie machen wolle, dann könne man das sehr leicht machen (Einvernahmeprotokoll H. vom 24. November 2020, S. 9, Frage 23, 34 f., 56 und 58 [Ordner 2, Register 7]). - 18 - Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 edge konnten zwei Videos fest- gestellt werden, auf welchen verbale Auseinandersetzungen zu sehen resp. zu hören sind (vgl. Polizeirapport vom 28. Februar 2021, S. 6 [Ord- ner 1, Register 8]). Auf dem einen sagt der Beschuldigte zwar, "wieso greifst du mich an (wenn) ich am Fernsehschauen (bin)", gleichzeitig sagt er aber auch dreimal, "geh aus dem Weg" und "wenn ich dich schubse (ist das) normal". Die Beschwerdeführerin sagt wiederum zu ihm "du bringst mich um (mit) den Fäusten, die Haare reisst du mir raus" bzw. "du schlägst mich 100 mal und (ich) erdulde das weil ich B. liebe und du liebst mich nicht" (vgl. Übersetzung des Videos, Ordner 1, Register 4 bzw. Ordner 1, Register 8). Der Beschuldigte gab mehrfach an, sich nur gewehrt zu haben und die Hämatome und Kratzer kämen vom Halten der Beschwerdeführerin her, als sie ihn angegriffen habe (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Be- schuldigten vom 3. November 2020, S. 27, Frage 201 ff. [Ordner 1, Regis- ter 2]). Entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren, wonach ihm keine Einschränkungen der Wahrnehmungs- und/oder Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin bekannt seien (vgl. seine Stellungnahme vom 8. Au- gust 2022, S. 6 f.), sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahmeer- öffnung aus, dass es ihm vorgekommen sei, als ob er (mit der Beschwer- deführerin) ein grosses Kind zu Hause habe (Festnahmeeröffnungsproto- koll des Beschuldigten vom 3. November 2020, S. 7 f. [Ordner 1, Regis- ter 2]). Er sagte mehrfach aus, die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme. In seinem Notizbuch schrieb der Beschuldigte, dass die Be- schwerdeführerin viele Tabletten genommen habe, als sie in die Schweiz gekommen sei (vgl. Kopien von Notizen, Ordner 1, Register 11). I., der Bru- der des Beschuldigten, sagte aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt: "I., du weisch ned was das für eini isch." Der Beschuldigte habe gedacht, die Beschwerdeführerin habe ein psychisches Problem (Einvernahme von I. vom 24. November 2020, S. 5 [Ordner 2, Register 8]). Auch ohne den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht von Dr. med. univ. E. vom 16. Juni 2022 zu den Akten zu nehmen oder ein Gutachten über die Verhaltensentwicklung der Beschwerdeführerin zwischen ihrer ersten bis und mit ihrer letzten Einvernahme einzuholen, sind psychische Probleme der Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum aktenkundig. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch ihr psychischer Zustand Auswir- kungen auf ihr Aussageverhalten hatte und sie nicht fähig war, die Tatvor- würfe detaillierter zu schildern. Offensichtlich gab es tatsächlich auch in Bezug auf Daten Übersetzungsprobleme (vgl. Einvernahme der Beschwer- deführerin vom 24. September 2020, S. 11, Frage 72 [Ordner 2, Register 1]). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Belastungen blieb, auch wenn sie in Bezug auf Daten oder Anzahl der Vorwürfe teilweise widersprüchlich aussagte. Auch was die von der Staatsanwaltschaft Baden - 19 - mehrfach aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich einzelner Ereignisse zwi- schen den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen (Video-)Einvernah- men anbelangt, ist nicht auszuschliessen, dass die Einvernahmeart (Video) durch die Staatsanwaltschaft Baden dazu beitrug, dass die Beschwerde- führerin wesentlich freier in ihrer Erzählung war, was ihr ausführlichere Aus- sagen ermöglichte. Die Beschwerdeführerin sagte zudem mehrfach aus, dass es ihr schwerfalle, sich genau zu erinnern, die Vorfälle auseinander- zuhalten und zeitlich einzuordnen. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass es sich teilweise auch einfach um Präzisierungen handelt, beispiels- weise wenn die Beschwerdeführerin betreffend die Fesselung ohne sexu- elle Handlung anlässlich der polizeilichen Einvernahme angab, sie sei im Korridor gefesselt worden (Einvernahmeprotokoll vom 24. Septem- ber 2020, S. 20 f., Frage 164 und 169 [Ordner 2, Register 1]) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2021 ausführte, sie sei im Korridor und im Schlafzimmer gefesselt worden (S. 30, Frage 296 [Ordner 2, Register 4]). 5.1.3.2. Gewisse Tatsachen stehen vorliegend nicht "klar" bzw. "zweifelsfrei" fest. Beispielsweise sprach die Beschwerdeführerin betreffend das "Überschüt- ten mit Wasser" einmal von einer Flasche und dann wieder von einem Glas. Ob es tatsächlich Widersprüche sind und sich nicht allenfalls um eine Glas- flasche gehandelt hat, wurde nicht geklärt. Nicht zum Ausdruck kam in die- sem Zusammenhang in der Einstellungsverfügung, dass die Beschwerde- führerin von mehreren Vorfällen mit Wasser gesprochen hat und es dabei schwierig sein dürfte, konkret zuzuordnen, bei welchem Vorfall der Be- schuldigte eine Flasche und bei welchem er ein Glas verwendet hat. Ange- sichts solcher Unklarheiten ist es noch nicht möglich, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zuverlässig zu beurteilen. 5.1.3.3. Angesichts der teilweise nur in Details vorliegenden Widersprüche und teil- weise vorhandenen Unklarheiten sowie des Umstands, dass die Beschwer- deführerin anlässlich sämtlicher Einvernahmen schilderte, dass es zu phy- sischer Gewalt gekommen sei, kann nicht gesagt werden, es stehe von vornherein fest, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der vor- geworfenen Taten auszuschliessen oder höchst unwahrscheinlich sei. Viel- mehr ist das Gegenteil der Fall: Sollte sich ergeben, dass auf die Sachver- haltsdarstellung der Beschwerdeführerin abzustellen ist, erscheint ein Schuldspruch wegen der beanzeigten Straftatbestände durchaus möglich. Das offenbare Ziel der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu kön- nen, könnte zwar ein Motiv für eine Falschaussage ihrerseits darstellen, genauso gut könnte sie aber auch deswegen die vorgeworfenen Taten zu- gelassen bzw. erduldet haben (vgl. dazu die Aussage der Nachbarin F. an- lässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2020, S. 10, Frage 42 [Ord- ner 2, Register 6]). Der Bruder der Beschwerdeführerin wies darauf hin, - 20 - dass man die Beschwerdeführerin sehr leicht manipulieren könne (Einver- nahmeprotokoll H. vom 24. November 2020, S. 9, Frage 56 [Ordner 2, Re- gister 7]). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschuldigte zudem häufig seine Macht demonstriert, sei es dadurch, dass sie ihm jeden Morgen die Kleider und Schuhe habe an- und am Abend ausziehen müs- sen (Einvernahme vom 20. Januar 2021, S. 27 f., Frage 266 ff. [Ordner 2, Register 4]), er sie mit Kabelbindern fesselte und Polizist spielte (Einver- nahmeprotokoll vom 24. September 2020, S. 20, Frage 164 [Ordner 2, Re- gister 1]) bzw. Videoeinvernahme vom 20. Januar 2021, S. 30, Frage 296 [Ordner 2, Register 4]) oder dadurch, dass sie erst wieder zu ihm heimge- hen durfte, wenn sie alle 100 Namen von Allah aufgeschrieben habe (vgl. dazu auch die Aussage ihres Bruders H. vom 24. November 2020, S. 6, Frage 32 [Ordner 2, Register 7]). Sie war auch finanziell von ihm abhängig (vgl. dazu auch die Aussage ihres Bruders H. vom 24. November 2020, S. 11, Frage 64 [Ordner 2, Register 7]). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdi- gung und – wie erwähnt (vgl. oben, E. 3) – Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Be- weislage nicht vorgreifen. Dies würde hier ausser Acht gelassen, würde die angefochtene Einstellungsverfügung bestätigt. Eine Einstellung des Ver- fahrens erscheint nämlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausgang des Verfahrens – wie sich auch hier die Ausgangslage präsentiert – ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (vgl. LANDSHUT/BOSS- HARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Auch der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin eventualiter bean- tragten Gutachten geltend, die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Gericht in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen (vgl. seine Stellungnahme vom 8. August 2022, S. 8). "Aussage-gegen- Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise be- lastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwin- gend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. 5.2. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ein- stellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. April 2022 ist daher aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die am 20. Juni 2022 ge- stellten Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. - 21 - 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens hier ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu neh- men. 6.2. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerde- verfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Haupt- verfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Baden vom 12. April 2022 aufgehoben. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 22 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli