3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 12 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'109.30 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)