Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'000.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Hinzu kommen die pauschalen Auslagen von Fr. 30.00 (3 %) sowie 7.7 % MWSt auf Fr. 1'030.00, ausmachend Fr. 79.30. Demnach hat die Obergerichtskasse der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Therese Hintermann, für das Beschwerdeverfahren ein gerichtlich auf Fr. 1'109.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetztes Honorar auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.