Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die amtliche Verteidigerin hat keine Kostennote eingereicht. Es erscheint ein Aufwand von 5 Stunden für den im Zusammenhang mit den Anträgen des Beschwerdeführers getätigten Arbeiten als angemessen. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'000.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT).