5.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. April 2022 die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Therese Hintermann beantragt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten. Rechtsanwältin Therese Hintermann wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Juni 2020 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, soweit wie vorliegend kein Widerrufsgrund gemäss Art. 134 StPO gegeben ist (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 132 StPO).