Vom Beschwerdeführer wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Als Beschuldigter hat er keinen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er demnach keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 11 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).