3.6. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.