3.5. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Strafbefehl vom 1. April 2022 aufgrund seiner Einsprache noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und dies eine Anrechnung der Untersuchungshaft verunmögliche, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Bundesgericht geht die Anrechnung einer möglicherweise auszufällenden Sanktion vor. Denn die Entschädigungsfrage würde sich erst stellen, wenn die Strafe herabgesetzt würde oder eine Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch erfolge und infolgedessen keine umfassende Anrechnung der Untersuchungshaft mehr möglich sei. Dies entspreche der Konzeption von Art. 429 und Art. 431 StPO - 10 -