3.4. 3.4.1. Nachdem die Subsumtion der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche unter Art. 431 Abs. 1 StPO (vgl. E. 3.2.4. hiervor) sowie unter Art. 431 Abs. 2 StPO (vgl. E. 3.3.2. hiervor) zu verneinen ist, sind diese nach Art. 429 StPO zu prüfen. Art. 429 StPO ist auch anwendbar, wenn das Verfahren nur teilweise durch Einstellung bzw. Freispruch endet (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. E. 3.1. hiervor) auch im Anwendungsbereich von Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO (ungerechtfertigte Haft) gilt.