Die Sanktion von 100 Tagessätzen entspricht grundsätzlich einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB), womit mit der ausgestandenen Untersuchungshaft von 37 Tagen - entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Beschwerdeführer - gerade keine Überhaft i.S.v. Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegt. -9-