3.3.2. Nebst der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im gleichen Strafverfahren (ST.2020.3460) einen Strafbefehl wegen Tätlichkeit, Urkundenfälschung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfachen Betäubungsmittelkonsums gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Die Sanktion von 100 Tagessätzen entspricht grundsätzlich einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen (vgl. Art.