Überhaft liegt vor, wenn die Dauer der ursprünglich rechtmässig angeordneten Haft die schliesslich ausgesprochene Strafe oder Freiheitsentziehung überschreitet (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 431 StPO).