Schliesslich fiel der nachgewiesene Drogenkonsum wie auch der Waffenbesitz des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. Auch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ging vom Haftgrund der Ausführungsgefahr aus, hielt aber im Gegensatz zum Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen für ausreichend, um der Ausführungsgefahr zu begegnen. Diese abweichende Ermessensausübung führt nicht dazu, dass die Haftanordnung als rechtswidrig zu betrachten wäre. Die Untersuchungshaft war demzufolge entgegen dem Beschwerdeführer nicht rechtswidrig, womit er folgerichtig nicht gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO zu entschädigen ist.