3.2.4. Vorliegend stand im Zeitpunkt der Haftanordnung die Androhung einer sehr schweren Straftat (Tötung) im Raum, womit keine allzu hohen Anforderungen an die Konkretheit der Ausführungsgefahr gestellt werden konnten. Mangels weiterer Beweise konnte lediglich auf die Aussagen der Parteien abgestellt werden und aufgrund derer war in kurzer Zeit eine Prognose zu erstellen. Die Bedrohungslage manifestierte sich zum damaligen Zeitpunkt ferner darin, dass die Ehefrau mit den drei Kindern ins Frauenhaus gezogen war. Schliesslich fiel der nachgewiesene Drogenkonsum wie auch der Waffenbesitz des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht.