Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 4.2). -8-