3.2.3. Haft ist unter anderem zulässig, wenn zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Eine solche Ausführungsgefahr besteht, wenn ernsthafter Anlass zur Annahme besteht, eine Person werde ihre Drohung in die Tat umsetzen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden.