Als Ersatzmassnahme wurde ein Kontaktverbot zur Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern erlassen und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, seine Drogenabstinenz in unregelmässigen Abständen nachzuweisen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau kam in ihrem Entscheid vom 23. Juli 2020 zum Schluss, dass keine die Untersuchungshaft rechtfertigende Ausführungsgefahr vorliege (E. 3.3.) und verneinte die Kollusionsgefahr (E. 4). Der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erwuchs unangefochten in Rechtskraft.