Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Entscheid vom 23. Juli 2020 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2020.195) teilweise aufgehoben und es wurde angeordnet, den Beschwerdeführer - unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Als Ersatzmassnahme wurde ein Kontaktverbot zur Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern erlassen und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, seine Drogenabstinenz in unregelmässigen Abständen nachzuweisen.