Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht ging in seiner Verfügung vom 20. Juni 2020 von Ausführungsgefahr (vgl. E. 1.6.) sowie von Kollusionsgefahr (vgl. E. 1.5.) aus. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin mit Entscheid vom 23. Juli 2020 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2020.195) teilweise aufgehoben und es wurde angeordnet, den Beschwerdeführer - unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.