431 StPO). Die blosse Tatsache, dass sie sich im Nachhinein als unberechtigt erweist - beispielsweise weil die Rechtsmittelinstanz die Voraussetzungen in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt -, lässt sie als ungerechtfertigt, nicht aber als rechtswidrig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 3.3.5 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2013 vom 22. Mai 2014 E. 2.3). 3.2.2. Über den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juni 2020 für einstweilen drei Monate bzw. bis am 18. September 2020 Untersuchungshaft angeordnet. -7-