3. 3.1. Die Genugtuungs- bzw. Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der ausgestandenen Haft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Dieser Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzunehmen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen).