2.4. In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die belegte wirtschaftliche Einbusse selbst dann entschädigt werden müsse, wenn ein Fall von Art. 431 Abs. 2 StPO vorliege und nicht zusätzlich zur Haftentschädigung auf die 37 Tage Haft angerechnet werden dürfe, was sich aus dem Analogieverbot ergebe, weil in Art. 51 StGB einzig die Abgeltung der Haft durch Geldstrafe geregelt sei, so dass die Lohneinbussen von total Fr. 5'590.00 zuzüglich Zins ohne weiteres zu entschädigen seien.