nung nach Art. 51 StGB gemacht werden könne. Vorliegend sei die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden, weshalb dem Beschwerdeführer keine diesbezügliche Entschädigung zugesprochen werden müsse. Schliesslich handle es sich sowohl bei Art. 426 Abs. 2 StPO als auch bei Art. 430 Abs. 1 StPO um Kann-Bestimmungen, wobei der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zukomme. Es sei durchaus erlaubt, eine Mischrechnung zwischen Kostenauflage und Entschädigung vorzunehmen.